Schock für Unternehmen: Informationspflicht über SVHC-Stoffe gilt auch für Teilerzeugnisse

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Unter die in der Europäischen Chemikalienverordnung REACH geregelte Informationspflicht über besonders Besorgnis erregende Stoffe (SVHC) in Produkten fallen auch Teilerzeugnisse.

Nach Artikel 33 der Europäischen Chemikalienverordnung REACH ist der Lieferant eines Erzeugnisses verpflichtet, gewerbliche Abnehmer über besonders Besorgnis erregende Stoffe in ihren Produkten unmittelbar zu informieren, sofern deren Konzentration größer als 0,1 Masseprozent im Erzeugnis übersteigt, berichtet das Fraunhofer IPA. Private Verbraucher müssen auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen Bescheid bekommen.

Bürokratischer Aufwand steigt immens

Wie der Begriff „Erzeugnis“ in dieser REACH-Verordnung zu verstehen sei, war umstritten. Der Rechtstreit war unter anderem darüber entbrannt, ob sich der Schwellenwert von 0,1 Masseprozent auf das gesamte Erzeugnis oder auch auf Teilerzeugnisse bezieht. Am 10. September 2015 hat der Europäische Gerichtshof entschieden: Unter die Informationspflicht über SVHC-Stoffe (Substances of very high concern) fallen auch Teilerzeugnisse. Das Urteil hat laut IPA drastische Folgen für fast alle produzierende Unternehmen und Händler. Gerade bei Unternehmen, die komplexe Erzeugnisse verkaufen, werde der bürokratische Aufwand immens steigen.

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