NMP-Beschränkung bald wirksam

N-Methylpyrrolidon (NMP) wird als aprotisches Lösemittel zur von Draht- und Kabelbeschichtung verwendet. Ab Mai 2020 darf NMP nach REACH nur noch dann vermarktet und verwendet werden, wenn die Einhaltung bestimmter Expositionsgrenzen sichergestellt wird.

(Foto: sharaku1216 - stock.adobe.com) -

Von Kerstin Heitmann, Umco

NMP ist harmonisiert eingestuft als reproduktionstoxisch und kann das Kind im Mutterleib schädigen. NMP ist somit ein CMR-Stoff. Außerdem kann es die Augen, die Haut und die Atemwege reizen. 2011 wurde NMP als SVHC in die Kandidatenliste aufgenommen und 2018 auch als zulassungspflichtiger Stoff vorgeschlagen (8. Recommendation for inclusion in annex XIV). Die Aufnahme in den Anhang XIV wurde aber bis auf Weiteres zurückgestellt, als die Beschränkung verabschiedet wurde.

Inhalt der Beschränkung

Ziel der Beschränkung von NMP ist es, die gesundheitlichen Risiken beim Umgang mit NMP angemessen zu beherrschen („adequate control“). Die Beschränkung betrifft das Inverkehrbringen und die Verwendung von NMP als solches oder in Gemischen ab einem Gehalt ≥ 0.3 % (Gewichtsprozent NMP). Die Vermarktung und der Umgang mit NMP und NMP-haltigen Gemischen ist nur noch dann erlaubt, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer bestimmte Expositionsschwellenwerte eingehalten werden.

Diese DNELs (derived no effect level) werden auf der Basis toxikologischer Studien abgeleitet und beschreiben die Menge eines Stoffes, bei der man nach einer Exposition keine negativen Gesundheitseffekte für den Menschen erwartet. Das Risiko gilt somit als beherrscht, wenn weder der inhalative (Einatmen) noch der dermale (Haut) DNEL für einzelne Arbeitnehmer überschritten werden:

– DNELinhalativ: 14.4 mg/m3

– DNELdermal von 4.8 mg/kg/Tag

Diese Werte und die für deren Einhaltung erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen müssen mit dem Sicherheitsdatenblatt (SDB) an die Anwender kommuniziert werden. DNEL-Werte kennen wir bereits aus der Registrierung von Stoffen, wo sie jedoch von den Registranten abgeleitet werden und nicht verpflichtend sind.

Durch die Aufnahme in den Anhang XVII sind nun diese NMP-DNELs EU-weit verbindlich und entsprechen daher Arbeitsplatzgrenzwerten. Vorhandene nationale OELs (Occupational exposure limit values bzw. Arbeitsplatzgrenzwerte) sind dabei ebenfalls im SDB (Abschnitt 8.1) anzugeben. Die große Anzahl unterschiedlicher Werte kann zunächst verwirrend sein, es ist aber zu erwarten, dass diese nationalen Grenzwerte bald zurückgezogen werden und dann nur noch die DNELs aus der Beschränkung übrigbleiben.

ECHA-Leitfaden unterstützt Anwender bei der Umsetzung

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat einen Leitfaden veröffentlicht, der die Hersteller, Vertreiber und Anwender von NMP-haltigen Produkten bei der Umsetzung der Beschränkung unterstützen soll. Dies betrifft die Kommunikation in der Lieferkette, den Umgang mit Expositionsszenarien und die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte.

Die Guideline beschreibt ausführlich in welchen Anwendungen NMP zum Einsatz kommt und was dabei zu beachten ist. Anwender von NMP als registrierten Stoff sollten von ihren Lieferanten ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt (eSDB) mit Expositionsszenarien erhalten und müssen diese erfassen und in Bezug auf ihre eigene Anwendung analysieren und umsetzen. Auch, welche Optionen ein Anwender hat, wenn seine Verwendung nicht durch den Lieferanten abgedeckt ist, wird beschrieben.

Für NMP in Gemischen wird klargestellt, dass zwar Expositionsszenarien hier nicht vorgeschrieben sind, dass aber dennoch die Informationen zur sicheren Handhabung Bestandteil des Sicherheitsdatenblattes sind. Der Anwender muss sowohl die identifizierte Verwendung als auch Anwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen dem SDB für Gemische entnehmen können.

Dies ist insofern nichts Neues, weil es die grundsätzlichen Anforderungen für die Kommunikation über und den Umgang mit registrierten Gefahrstoffe beschreibt. Durch die explizite Beschreibung im Rahmen der Beschränkung wird die Relevanz dieser Informationen betont.

Spezielle Beispiele, wie NMP bei unterschiedlichen Tätigkeiten sicher gehandhabt werden kann, sind im Kapitel 3 des Leitfadens beschrieben (Examples of good practices to control exposure to NMP) und teilweise mit Bildern hinterlegt. Dies können auch Lieferanten nutzen, die selbst keine Stoffsicherheitsbeurteilung für ihre Produkt durchgeführt haben (wenn Herstellung/Import unter 10 t/a liegen bzw. bei NMP in Gemischen).

Hilfreich sind auch die Verweise auf die Methoden zum Monitoring und zur Compliance Überprüfung im Kapitel 4.

Was bedeutet die NMP Einschränkung für die Lackindustrie?

Auch in der Lackindustrie wird NMP häufig noch verwendet, auch wenn die CMR-Einstufung eine Substitutionsprüfung nach Gefahrstoffverordnung schon länger erfordert. Die Beschränkung erhöht den Druck dieses Lösemittel gegen weniger gefährliche auszutauschen, wo immer dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Die Frage was vertretbar ist, verschiebt sich dabei ebenfalls, denn die fortgesetzte Verwendung ist durch die Beschränkung mit einem hohen Aufwand verbunden, soweit sie nicht in geschlossenen Anlagen erfolgt.

Ungeeignete Substitute sind allerdings Lösemittel die ebenfalls als reproduktionstoxisch eingestuft sind. Ein Beschränkungsvorschlag für Dimethylformamid (DMF) wurde bereits eingereicht. Im Rahmen einer Risk Management Option Analysis (RMOA) der ECHA von 2018 wird dies auch für N, N-Dimethylacetamide (DMAC) empfohlen.

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