Gerichtsurteil bestätigt Einstufung von Bisphenol A
In seinem Urteil stellt das Gericht fest, dass ein Stoff, der als isoliertes Zwischenprodukt vor Ort oder als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt verwendet wird, nicht automatisch von allen Bestimmungen der REACH-Verordnung ausgenommen ist. Solche Stoffe, wie eben hier Bisphenol A (BPA), sind daher nicht von der vorgesehenen Kennzeichnung befreit. Wie das Gericht in seiner Begründung erläutert, schließt die Verordnung nicht aus, dass ein Stoff als besonders besorgniserregend eingestuft werden kann, obwohl er lediglich als isoliertes Zwischenprodukt verwendet wird.
Informationen für die Lieferkette
In der Begründung weiß das Gericht darauf hin, „dass eines der Ziele […] der Informationsaustausch über besonders besorgniserregende Stoffe innerhalb der Lieferkette und mit den Verbrauchern ist.“
Geklagt hatte zwar die Kunststoffindustrie, BPA ist aufgrund seiner Bedeutung für Epoxide aber auch für die Lackindustrie ein relevanter Rohstoff. In Produkten wie Babyflaschen ist BPA schon seit 2011 europaweit verboten. Der Stoff gilt als hormoneller Schadstoff, der ähnlich wirkt wie Östrogen.