Harmonisierte Mitteilungspflichten für gefährliche Gemische

Artikel 45 der CLP-Verordnung zielt auf eine ­EU-weite Harmonisierung der Mitteilungspflichten für gefährliche Gemische, hierzu gehören auch Giftinformationszentralen. Wir sprachen mit Janice Robinson, Direktor Product Regulations bei der CEPE, über Deadlines und die Änderungen für Lackhersteller.

Harmonisierte Mitteilungspflichten für gefährliche Gemische. Quelle: Schlierner-Fotolia -

Im September wurde der neue Anhang VIII zur CLP-Verordnung vom REACH-Ausschuss angenommen. Welche Änderungen gibt es? Janice Robinson: Die neue Verordnung, die im Februar 2017 veröffentlicht werden soll, wird bestehende nationale Regelungen für die Mitteilung von Informationen zu gefährlichen Gemischen ersetzen. Giftinformationszentren in ganz Europa werden künftig entsprechend eines Standard-EU-Datensatzes Mitteilungen erhalten. Dies hat die Erhöhung der allgemeinen Qualität und Verfügbarkeit von Informationen zu gefährlichen Gemischen und somit die Unterstützung der Giftinformationszentren bei deren Funktion, auf Notfälle zu reagieren, zum Ziel. Sie wird auch erstmalig die Erstellung EU-weiter Statistiken zu Vergiftungsfällen ermöglichen und dazu beitragen, dass Prioritäten für neue Risikomanagementmaßnahmen festgelegt werden können. In einer 2015 für die Europäische Kommission durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse wurden die Nettoeinsparungen durch das harmonisierte System (Einsparungen an Kosten für die medizinische Versorgung durch schnellere/genauere Reaktionen nicht eingerechnet) auf insgesamt 550 Millionen EUR pro Jahr geschätzt. Die Einsparungen – oder Kosten – für einzelne Länder oder Unternehmen werden jedoch abhängig von der Situation dieser Länder oder Unternehmen stark variieren, und zu Beginn werden allen Seiten bei der Umsetzung des neuen Systems Kosten entstehen.

Ist eine weitere Harmonisierung weltweit im Gespräch? Robinson: Diese Mitteilungspflichten sind nicht Bestandteil des Globally Harmonised System of Classification and Labelling (GHS) (global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung) und es gibt gegenwärtig keine Pläne oder Vorschläge, diese Pflichten weltweit einheitlich zu gestalten. Andere Territorien wie die USA verfügen ebenfalls über Giftinformationszentren und Toxikologen aus der ganzen Welt interagieren regelmäßig über ihre Berufsverbände, über Konferenzen etc., wo sie Wissen und beste Praxis austauschen können. Mittlerweile arbeitet der UN-Unterausschuss zum GHS an der Verbesserung der Eindeutigkeit von Ratschlägen, die mittels Sicherheitshinweisen auf Etiketten gegeben werden (beispielsweise „Giftinformationszentrum/Arzt/… konsultieren“).

Ab wann ist die Einhaltung der Anforderungen verpflichtend, und welche hauptsächlichen Änderungen ergeben sich für Farben- und Lackhersteller? Robinson: Der erste einzuhaltende Termin ist der 1. Januar 2020. Er gilt für die Mitteilung von Informationen zu gefährlichen Gemischen, die für die Verwendung durch Verbraucher in Verkehr gebracht werden. Weitere zeitlich gestaffelte Termine betreffen die Mitteilungspflichten für Gemische, die für die gewerbliche und die industrielle Verwendung in Verkehr gebracht werden. Dies sind der 1. Januar 2021 bzw. 2024 (nach früheren Regelungen eingereichte Mitteilungen bleiben jedoch bis 1. Januar 2025 gültig, wenn keine Änderungen eintreten). Farben- und Lackhersteller werden ihre IT-Systeme und internen Verfahren anpassen müssen, um die elektronisch einzureichenden Dateien (XML-Format) rechtzeitig vor dem entsprechenden Termin erstellen zu können. Die Vorschriften unterscheiden sich von den Vorschriften für die Kennzeichnung oder für Sicherheitsdatenblätter, daher werden zusätzliche Verfahren nötig sein. Zudem müssen die Hersteller beginnen, auf den Etiketten aller Produkte, die sie in Verkehr bringen und die nach der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft werden, einen UFI-Code (UFI – Unique Formula Identifier – eindeutiger Rezepturidentifikator) aufzuführen. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ist für die Tools verantwortlich und strebt an, bis zum 1. Januar 2019 alle Endversionen verfügbar zu haben, möglicherweise auch ein zentrales Mitteilungsportal auf der Website der ECHA, was für die Branche eine sehr willkommene Entwicklung wäre.

Was ist unter dem Unique Formula Identifier (UFI)-Code zu verstehen? Robinson: UFI (eindeutiger Rezepturidentifikator) ist ein neuer, 16-stelliger alphanumerischer Code, der das Produkt in der Verpackung eindeutig mit den in der Datenbank der benannten Stelle/Giftinformationszentrum vorhandenen Angaben zur Zusammensetzung des Gemischs verknüpft. Damit sollen Giftinformationszentren in einem Notfall schnell die korrekten Angaben abrufen können, so dass Verzögerungen bei der Bereitstellung entsprechender Behandlungshinweise vermieden werden. UFI wird mit einer Umsatzsteuernummer und einem numerischen Rezepturcode erstellt: auf der Website der ECHA ist bereits ein Tool zur UFI-Erstellung kostenlos verfügbar. Es wird auch möglich sein, die UFI-Erstellung in die internen IT-Systeme der Unternehmen zu integrieren. Der UFI-Code ändert sich wahrscheinlich häufiger als die Produktkennzeichnung, daher werden viele Unternehmen den Code in der Verpackungsanlage auf dem Etikett anbringen müssen, was zusätzlichen Investitionen nach sich ziehen könnte.

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Janice Robinson

Direktor Product Regulations bei der CEPE

Plant die CEPE Projekte, Hilfen oder Studien zu Giftinformationszentren? Robinson: Die ECHA ruft eine Reihe von Projekten und Arbeitsgruppen für die Anpassung und Prüfung der IT-Tools (einschließlich einer Machbarkeitsstudie zum Mitteilungsportal) und die Entwicklung von Hilfen und Anleitungen zu den Mitteilungspflichten ins Leben. In der Absicht, die Verordnung gegebenenfalls vor dem ersten Termin abzuändern, wird die Europäische Kommission auch eine Untersuchung zu besonderen Gemischen durchführen, bei denen Probleme bezüglich der Erfüllung der Anforderungen zu erwarten sind (z. B. Erdöl oder Bauprodukte, aber auch Farbmischsysteme). CEPE wird an diesen Aktivitäten teilnehmen, jedoch auch seine eigenen zusätzlichen Hilfen für Mitglieder entwickeln, wenn Aspekte bestehen bleiben, die weiterer Klärung bedürfen. Mit allgemeinen Problemen, die alle Formulierer von Gemischen betreffen, wird sich die Koordinierungsgruppe für nachgeschaltete Chemikalienanwender (DUCC – Downstream Users of Chemicals Coordination Group), der CEPE ebenfalls angehört, arbeitsteilig befassen.

Termine auf einen Blick – Der erste einzuhaltende Termin ist der 1. Januar 2020. Er gilt für die Mitteilung von Informationen zu gefährlichen Gemischen, die für die Verwendung durch Verbraucher in Verkehr gebracht werden. – Weitere zeitlich gestaffelte Termine betreffen die Mitteilungspflichten für Gemische, die für die gewerbliche und die industrielle Verwendung in Verkehr gebracht werden. Dies sind der 1. Januar 2021 bzw. 2024. – Nach früheren Regelungen eingereichte Mitteilungen bleiben jedoch bis 1. Januar 2025 gültig, wenn keine Änderungen eintreten.

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