Schutzausrüstung: Neue Regeln für Gesundheit und Sicherheit

Eine neue Verordnung für persönliche Schutzausrüstungen ersetzt seit April 2018 die bisher geltende Richtlinie. Unsere Gastautoren von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie erklärt worauf es ankommt.

Die neue EU-Weite Richtlinie zur Persönlichen Schutzausrüstung ersetzt seit kurzem nationale Einzelregelungen. (Foto: simon - stock.adobe.com) -

Als persönliche Schutzausrüstung (PSA) gilt jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, um diese gegen ein oder mehrere Risiken, die ihre Gesundheit und oder Sicherheit gefährden, zu schützen. Beispiele für persönliche Schutzausrüstung sind zum Beispiel Schutzhelm, Schutzhandschuhe, Sicherheitsschuhe und vieles mehr.

Für das Herstellen und Inverkehrbringen von persönlicher Schutzausrüstung war bisher die Richtlinie 89/686/EWG anzuwenden. Seit dem April 2018 ist nun die EU PSA-Verordnung 2016/425 in Kraft und ersetzt die bisher geltende Richtlinie.

Ab wann ist die Verordnung PSA-Verordnung gültig?

Die Verordnung gilt ab dem 21. April 2018. Dies ist insbesondere bedeutsam für die in Kapitel II der Verordnung beschriebenen „Pflichten der Wirtschaftsakteure“. Werden die bestehenden Zertifikate (nach Richtlinie) mit diesem Datum automatisch ungültig? Nein. Die EU-Mitgliedsstaaten dürfen die Bereitstellung von PSA, die der Richtlinie entsprechen und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

Das bedeutet für den Käufer, Betreiber und Verwender, dass bis zu diesem Datum neue PSA nach der bisher geltenden Richtlinie in Verkehr gebracht werden kann. Dies soll den Herstellern die Möglichkeit geben, die Lagerbestände abzubauen und insgesamt den Übergang zur Verordnung erleichtern.

Was ist zu tun, wenn sich das Produkt oder der Stand der Technik geändert hat?

Damit verbunden ist ein eindeutiger Auftrag an den Hersteller, sein Produkt neu zu bewerten, ggf. mit ergänzenden Prüfungen, die den Änderungen Rechnung tragen.

Auch bei der technischen Dokumentation gibt es Neuerungen. In der EU-Verordnung sind unter anderem folgende Angaben als „technische Unterlagen“ zusätzlich gefordert:

  • eine vollständige Beschreibung der persönlichen Schutzausrüstung und ihre bestimmungsgemäße Verwendung
  • eine Beurteilung der Risiken, vor denen die persönlichen Schutzausrüstung schützen soll
  • die Fundstelle der angewendeten harmonisierten Normen
  • Untersuchungen zur Überprüfung der Konformität der persönlichen Schutzausrüstung
  • Berichte über die durchgeführten Prüfungen zur Ermittlung der jeweiligen Schutzklasse

Ist die Konformitätserklärung beizulegen?

Der Hersteller muss einen Zugang zur Konformitätserklärung ermöglichen. Es besteht die Möglichkeit, die Konformitätserklärung der PSA beizulegen oder in der Benutzeranleitung eine Beschreibung zur Fundstelle der Erklärung anzugeben (z.B. Internetportal des Herstellers). In den meisten Fällen ist die Konformitätserklärung Teil der Benutzeranleitung.

Einfluss auf bestehende Schutzausrüstung

Hat die Umstellung von der Richtlinie auf die Verordnung Auswirkungen auf die PSA, die heute bereits im Betrieb eingesetzt wird? Nein. Für den Verwender ändert sich nichts. Für den Hersteller können sich hinsichtlich des Stands der Technik (Norm)Änderungen im Rahmen der Zertifizierung ergeben.

Wesentlichster Punkt der neuen Verordnung ist die Beschreibung des Risikos, vor dem die PSA schützen soll. Dies war nach der vorherigen PSA-Richtlinie in dieser Form nicht gefordert. Die Beschreibung hilft dem Betreiber/Verwender, die richtige PSA für sein spezifisches Risiko auszuwählen.

René Ulbrich, Gert Müller, Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie (BG RCI)

Weitere Informationen:

Dieser Beitrag ist in einer deutlich detaillierteren Fassung in Farbe und Lack 11/2018 erschienen. Abonnenten der Digitalbibliothek FARBEUNDLACK 360° können ihn auch online frei abrufen.

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