Deutsche Bauchemie: „TR Instandhaltung in wesentlichen Teilen rechtswidrig

Die Deutsche Bauchemie hält wesentliche Teile des vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Januar 2020 veröffentlichten ersten Entwurfs der Technische Regel Instandhaltung von Betonbauwerken (TR Instandhaltung) für rechtswidrig.

Eine Baustelle mit Schubkarre vor eine frischverputzten Betonwand.

Die Deutsche Bauchemie hält wesentliche Teile der TR Instandhaltung für rechtswidrig. Bildquelle: fotofrank – stock.adobe.com.

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Die Deutsche Bauministerkonferenz fordert, dass die Bauministerkonferenz (ARGEBAU) eine grundlegende Überarbeitung durch das DIBt sicherstellen soll.

Die Deutsche Bauchemie greift damit die Bedenken auf, die vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils C-100/13 vom 16. Oktober 2014 bereits gegenüber dem Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStb) zur Instandhaltungsrichtlinie vorgebracht worden waren.

Die Einwände gegen die TR Instandhaltung wurden dem DIBt am 03. Februar 2020 in einer Stellungnahme übermittelt. Eine Reaktion des DIBt erfolgte laut Angaben der Deutschen Bauchemie nicht. Aus diesem Grund – und um die aus Sicht der Deutschen Bauchemie dringend notwendige Anpassung der TR Instandhaltung zu forcieren – wurde die ARGEBAU eingeschaltet.

Laut Mittleilung der Deutschen Bauchemie fassen Fachjuristen die Ergebnisse ihrer Bewertung der TR Instandhaltung in drei Punkten wie folgt zusammen:

Der Entwurf der TR Instandhaltung sei unionsrechtswidrig. Er enthalte eine Vielzahl von Produktvorgaben, die gegen die EU-Bauproduktenverordnung („BauPVO“) und die dazu ergangene EuGH-Rechtsprechung verstoßen. Die Produktvorgaben in dem Entwurf seien auch mit dem Bauordnungsrecht der Länder und den Anforderungen aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht vereinbar. Zudem seien bei der Erarbeitung des Entwurfs durch die DIBt-Projektgruppe zentrale Verfahrensvorgaben nicht eingehalten worden.

Daraus ergeben sich folgende Forderungen der Deutschen Bauchemie zur Anpassung der TR Instandhaltung:

1. Die TR Instandhaltung müsse für harmonisierte Bauprodukte von den harmonisierten Normen ausgehen und einen eigenständigen Teil für harmonisierte Bauprodukte vorsehen. Für harmonisierte Bauprodukte dürfe die TR Instandhaltung nur Klassen, Stufen und Beschreibungen entsprechend der harmonisierten Normen festlegen. Zusätzliche oder strengere Anforderungen und abweichende Testmethoden oder Qualitätssicherungsverfahren seien unzulässig.

2. Sollte in Ausnahmefällen eine nationale Nachregulierung harmonisierter Bauprodukte notwendig sein, müsse dies transparent in die TR Instandhaltung aufgenommen werden und die nationale Vorgabe – in Abgrenzung zu harmonisierten Vorgaben – als solche gekennzeichnet sein. Für nationale Vorgaben müssten die Verfahren der BauPVO eingehalten werden. Auch müssten für sie die Darlegungspflichten zu den zu adressierenden Gefahren nach den Landesbauordnungen erfüllt werden.

3. Mit der TR Instandhaltung müsse ein Regelwerk geschaffen werden, das nicht nur eine Vielzahl von Normabschnitten der RL SIB aus dem Jahr 2001 ersetzt, sondern das aus sich heraus verständlich und in der Praxis handhabbar ist. Dies sei bislang nicht der Fall.

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