Schweiz führt Ausnahmeregelung für Chromat ein

Die Harmonisierung des Schweizer Chemikalienrechts mit der EU hat zu einem Anwendungs-Verbot für Chromsäure geführt. Anders als in der EU gilt in der Schweiz eine Ausnahmebestimmung für das Hart- und Glanzverchromen.

Verchromenden Betriebe -

Durch Verchromen lassen sich Oberflächen mit Schichten vergüten, die gleichzeitig hart, zäh, glänzend, farbig und vor Korrosion schützend sind. Das Problem dabei: Chromat, dh. die 6-wertige Form des Chroms, ist sehr giftig und krebserregend – ganz im Gegensatz zum Metall Chrom, welches die glänzenden und harten Oberflächen bildet. Beim Prozess des Verchromens wird Chromat benötigt.

Bereits seit dem 1. Februar 2017 ist das Inverkehrbringen und die berufliche und gewerbliche Verwendung der wichtigsten sechswertigen Chrom-Verbindungen in der Schweiz grundsätzlich verboten. Die Schweiz hat damit eine Änderung des Chemikalienrechts übernommen, die in der EU schon seit einiger Zeit gilt.

Ausnahmebestimmung und Grenzwert

Anders als in der EU ist in der Schweizerischen Verordnung eine Ausnahmebestimmung aufgenommen worden für Verwendungen in Prozessen, in deren Endprodukten Chrom nicht in sechswertiger Form vorliegt. Damit sind Betriebe, die verchromen, in deren Produkten aber kein giftiges Chromat, sondern nur ungiftiges Chrom vorhanden ist, vom Chrom(VI)-Verbot ausgenommen und können legal weiterarbeiten wie bisher.

Die verchromenden Betriebe müssen im Gegenzug dazu bereit sein, einen neuen Grenzwert in Bezug auf die Chrom(VI)-Exposition der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz umzusetzen. Mit diesem Wert wird sichergestellt, dass das Schutzniveau der Mitarbeitenden in Schweizer verchromenden Betrieben mindestens dem Schutzniveau in den sog. «Autorisierten Betrieben» in der EU entspricht. Diese neue Vorgabe ist derzeit bei den Bundesbehörden in Ausarbeitung.

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