CSRD: Nachhaltig berichten

Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) verpflichtet Unternehmen erstmals, einen Nachhaltigkeitsbericht nach festen Standards zu erstellen. Organisationen, für die diese Pflicht noch nicht gilt, können die Chance nutzen, sich nachhaltig aufzustellen und darüber zu berichten. Von Bettina Huck und Dr. Thomas Wacker, Qumsult.

Die CSRD verpflichtet Unternehmen, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Quelle: Adobe.Stock

Der World Coatings Council identifiziert in seinem ersten Nachhaltigkeitsbericht als wesentliche Aspekte: Ressourceneffizienz in Produktionsprozessen, die Berücksichtigung des Rohstoffverbrauchs und die Umsetzung von Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen, um menschenwürdige Arbeit zu gewährleisten. Der folgende Beitrag erläutert, welche Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen und zeigt Lösungen für Berichterstattung und Ermitteln relevanter Betriebsdaten.

Richtlinie und Initiativen für Berichterstattung

Die Corporate Sustainability Reporting Directive ist die Weiterentwicklung der Non-Financial Reporting Directive. Ziel ist, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung zu stellen. Wichtige Elemente der CSRD sind einheitliche EU-Standards für Nachhaltigkeitsinformationen, die sog. European Sustainability Reporting Standards (ESRS): Unternehmen, die zukünftig Nachhaltigkeitsberichte auf der Grundlage der CSRD erstellen müssen, legen Informationen zu den ESRS offen. Ein großer Teil dieser Standards greift dabei auf Erfahrungen von Unternehmen zurück, die nach der Global Reporting Initiative (GRI) berichten. Die GRI besteht fort, Anwender berichten freiwillig zu den Auswirkungen ihrer Organisation auf Umwelt, Menschen und Wirtschaft. Parallel dazu werden aktuell auf internationaler Ebene die International Financial Reporting Standards entwickelt (IFRS). Die IFRS-Stiftung und GRI haben eine Absichtserklärung unterzeichnet, ihre Arbeiten eng zu koordinieren.

Europäische Berichtsstandards (Quelle: DRSC)

Zukünftig soll es folgende 4 Sets geben:

  • Set 1 Durch EU-Kommission verabschiedet am 31.07.2023, gilt voraussichtlich ab 01.01.2024: 12 Berichtsstandards
    • Allgemeine Anforderungen an einen Nachhaltigkeitsbericht (ESRS 1 und 2)
    • Umwelt: Klimawandel, Umweltver-schmutzung, Wasser- und Meeresres-sourcen, biologische Vielfalt und Öko-systeme, Ressourcennutzung und Kreis-laufwirtschaft (ESRS E1-E5)
    • Soziales: Eigene Belegschaft, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher:innen und Endnutzer:innen (ESRS S1-S4)
    • Unternehmenspolitik (ESRS G1), u.a.m Unternehmenskultur, Lieferantenbezie-
      hungen, Lobbying, Schutz von Whistleblowern, Zahlungspraktiken
  • Set 2 Voraussichtlich Mitte 2026: Branchenbezogene Standards für 10 Branchen, vereinfachte Berichtsstandards für börsengelistete kleine und mittlere Unternehmen, ggfs. Erweiterungen für Set 1
  • Set 3 und 4 In Planung: Branchenbezogene Berichtsstandards für voraussichtlich ca. 30 weitere Branchen

Wesentliche Aspekte der CSRD

Für die Berichterstattung nach CSRD sind folgende Aspekte wichtig:

  • Doppelte Wesentlichkeit, d.h. welche Auswirkungen hat die eigene Geschäftstätigkeit (inside-out) und welche finanziellen Risiken und Chancen gibt es durch die Einwirkungen von außen (outside-in). Also z.B. welche Auswirkungen hat das eigene Unternehmen auf den Klimawandel (u.a. CO2-Emissionen, Energieträger und -verbrauch) und welche Folgen hat das für das Unternehmen, insbesondere finanzielle Aspekte.
  • Wertschöpfungskette: Beim Bestimmen der wesentlichen Aspekte im Nachhaltigkeitsbericht werden nicht nur die Themen berücksichtigt, auf die das Unternehmen direkten Einfluss hat, sondern auch vor- und nachgelagerte Stufen der Geschäftsbeziehungen, die nachhaltigkeitsrelevant sind (z.B. Rohstoffherstellung, Formulieren, Beschichten).
  • Managementsystem: Für wesentliche Themen muss das Unternehmen seine Strategie (Policy), Ziele (Targets), Kennzahlen (metrics) sowie Maßnahmen (actions) festlegen und den Fortschritt darstellen. Nach ESRS wird die mittelfristige und langfristige Perspektive gefordert. Als kurzfristig wird beschrieben, was im jeweiligen Berichtsjahr anfällt. Ereignisse bis 5 Jahre nach Berichterstattung gelten als mittelfristig, über 5 Jahre als langfristig. Zwischenziele müssen definiert und abgerechnet werden, um den jährlichen Fortschritt sichtbar zu machen.

Wer ist betroffen?

Die Berichtspflicht nach CSRD gilt zukünftig für mehr als 15.000 Unternehmen in Deutschland. Lesen Sie den vollständigen Artikel in der Februar-Ausgabe der FARBE UND LACK und erfahren Sie, wer ab welchem Jahr betroffen ist.

Das sollten Unternehmen tun

Zunächst müssen Unternehmen prüfen, ob sie betroffen sind. Diese sind dann gut beraten, bereits jetzt zu planen, wie sie den geforderten Nachhaltigkeitsbericht erstellen und wer zuständig ist. Die Berichterstattung muss in einem separaten Abschnitt des Lageberichts erfolgen. Der Bericht soll maschinenlesbar sein und er muss geprüft werden, durch Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfer oder unabhängige Anbieter. Tochterunternehmen werden grundsätzlich von der Berichterstattung befreit.

DNK-Erklärung (Quelle: DNK)

Eine Möglichkeit zum Erstellen von Nachhaltigkeitsberichten bietet der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK). Unternehmen berichten zu den gefragten Inhalten („comply“). Werden Kriterien nicht erfüllt, weil sie nicht zutreffen oder noch nicht umgesetzt sind, können Unternehmen dies erklären und Ziele für die Umsetzung benennen („explain“). Anhand von 20 Kriterien werden relevante Informationen erfasst, von der Geschäftsstelle des DNK auf formale Vollständigkeit geprüft und dann online veröffentlicht. Die Datenbank umfasst aktuell mehr als 1000 Erklärungen und macht die Aktivitäten der teilnehmenden Unternehmen transparent und vergleichbar. Die Anpassung der DNK-Erklärung an Anforderungen der CSRD in Bezug auf die schrittweise erweiterte Berichtspflicht, zusätzliche Themen, Methoden aus dem Risikomanagement, branchen- oder unternehmensspezifische Themen sowie die Prüfpflicht ist geplant.

Softwareanwendungen

Zusätzlich kann HSEQ Software Unternehmen dabei unterstützen, ihre Umweltbetriebsdaten zu ermitteln sowie Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten (vgl. ESRS E1-E5 und ESRS S1), also u.a.:

  • Einsatz von Wasser, Rohstoffen, usw.
  • Abfallmenge, Abwasser, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Energiebilanz, Klimabilanz
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz, z.B. Gefährdungsbeurteilung, SGA-Vorfälle

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