Überblick: Die neue TA Luft 2021

Luftschadstoffe: Die neue Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (kurz TA Luft oder TAL) ist am 14. September 2021 im Gemeinsamen Ministerialblatt, G 3191A, Nr. 48-54 als Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG veröffentlicht worden. Hier ein besonderer Blick auf die für Unternehmen der Farben- und Lackbranche wichtigen Kapitel, die aber für fast alle Industriezweige eine Bedeutung entfalten.

Eine Blumenwiese und eine Frau mit ausgebreiteten Armen symbolisiert Umweltverträglichkeit.
Die neue Studie kann die Einführung einer kostengünstigen umweltfreundlichen Acrylbeschichtung als vielversprechende selbstheilende Alternative zu Chromatbeschichtungen ermöglichen.  Bildquelle: emerald_media - stock.adobe.com (Symbolbild).

Die TAL umfasst 142 Seiten und 9 Kapitel mit ergänzenden 12 Anhängen. Wie die vorherigen Fassungen hat sie neben dem erläuternden Kapitel einen Immissions- und einen Emissionsteil.

Sie tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. BImSchG-Anträge werden nach der noch in Kraft befindlichen TA Luft bearbeitet, wenn sie bis zum 30. November 2021, 23.59 Uhr vollständig und bearbeitungsfähig eingereicht werden. Auch die neue TAL ist eine sehr fachspezifisch formulierte, nicht leicht zu lesende Vorschrift und teils durch nicht sofort erkennbare Verweise bzw. Ergänzungen auch nicht selbsterklärend.

Begriffsbestimmungen

Dieses Kapitel (Kapitel 2) ist zwingend vor der weiteren Lektüre der TAL zu lesen. Es wurde um einige Begriffe erweitert, u.a. die im weiteren Umfang und ihrer Auswirkung wichtigen Begriffe Zusatzbelastung, Gesamtbelastung und Gesamtzusatzbelastung (neu!). Die sich dahinter verbergenden Anforderungen sind mit das Kernthema der TAL. Ihre Definition ist unter Ziffer 2.2. „Immissionskenngrößen, Beurteilungspunkte, Aufpunkte“ im Absatz 3 versteckt. Die neue Gesamtzusatzbelastung ist demnach „der Immissionsbeitrag, der durch die gesamte Anlage hervorgerufen wird. Bei Neugenehmigungen entspricht die Zusatzbelastung der Gesamtzusatzbelastung“.

Neu ist auch die Definition der Wohnbebauung unter Ziffer 2.13, wonach auch einzelne, alleinstehende Wohnhäuser – soweit nicht Werkswohnungen – Wohnbebauung sind.

Rechtliche Grundsätze für Genehmigung, Vorbescheid und Zulassung vorzeitigen Beginns

Dieses Kapitel (Kapitel 3) ist weitestgehend gleich geblieben. Nach wie vor ist in Ziffer 3.3 auch die Zulassung des vorzeitigen Beginns beschrieben. Das Instrument zur Beschleunigung ist nach wie vor sinnvoll und kann einem Antragsteller/Betreiber wirklich sehr helfen, die Bauzeiten einzuhalten.

Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

Hier sind die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und Vorgehensweisen zur Bestimmung festgelegt (Kapitel 4). Dabei ist es nach wie vor wichtig, zu prüfen, ob in einem geplanten Verfahren/Änderungsverfahren des Betriebes die genannten Stoffe überhaupt vorkommen und emittiert werden und somit zu Immissionen führen können. Tabelle 1 in Kap. 4.1 listet dazu auf, ergänzt durch die Anforderungen in den Kapiteln 4.3.1 und 4.4.2 u.a.:

  • Blei und seine anorganischen Verbindungen
  • Partikel (PM10 und PM2,5)
  • Schwefeldioxid
  • Stickstoffdioxid
  • Tetrachlorethen
  • Staubniederschlag, nicht gefährdender Staub
  • Fluorwasserstoff und gasförmige anorganische Fluorverbindungen (angegeben als Fluor)
  • Gerüche

Für die Gerüche ist die bisher nur in einigen Bundesländern eingeführte Geruchs-Immissions-Richt-Linie (GIRL) in den Anhang 7 zur TAL aufgenommen und damit bundesweit eingeführt worden.

Es ist  wichtig, sich mit den Ausführungen in Kapitel 4.8 auseinanderzusetzen. Hier werden die Maßnahmen festgelegt für Sonderfälle und die Stoffe, für die keine Immissionswerte festgelegt sind. Das bedeutet, dass in einem Genehmigungsverfahren über die Zusammenstellung der zum Einsatz kommenden Stoffe abgestimmt werden muss, ob dafür Berechnungen und Angaben im Sinne der TAL vorgenommen werden müssen.

Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen

In diesem Kapitel (Kapitel 5) sind – soweit sie zum Redaktionsschluss der TAL vorlagen – die Inhalte der aktuellen BVT-Merkblätter aufgenommen worden.

Die Regelungen in den Ziffern 5.2 und 5.3 (z.B. Gesamtstaub (Massenstrom < 0,20 g/h oder Massenkonzentration < 20 mg/m3) oder u.a. Quecksilber, Blei Chrom etc.) gelten für alle Anlagen. Zusätzlich gelten die in diesem Kapitel aufgeführten, ergänzenden Regelungen für besondere Anlagentypen im Sinne der 4. BImschV. In der Tab. 1 sind die für die Lack- und Farbenindustrie wesentlichen Anlagentypen zusammengestellt mit den ergänzenden Anforderungen aus diesem Kapitel.

Im Kapitel 5.2.6 werden Anforderungen an die Emissionsbegrenzung für bestimmte Bauteile gestellt. Neu ist, dass neben den Pumpen auch Rührwerke mit aufgenommen worden sind:

Kap. 5.2.6.1: Pumpen und Rührwerke (neu)

  • Verwendung geschlossene Apparate/Behälter – Unterdruckfahrweise
  • Hinweis: Abdichtung Pumpe und Rührwerk sind nicht vergleichbar! – (u.a. Pumpe: Abdichtung direkt gegen das Medium; Rührwerk: Abdichtung gegenüber Gasphase)
  • Weiterbetrieb erlaubt bis zum Ersatz neuer Rührwerke

Kapitel 5.2.6.3: Flanschverbindungen

  • umfassende Ergänzungen, u.a.
  • Anpassung auf aktuelle VDI-Richtlinien
  • Hinweis auf Dichtheitsklasse (Prüfmedium Helium)

In Kapitel 5.5 (zusammen mit Anhang 6) finden sich weiterhin die grundsätzlichen Anforderungen zur Ableitung der Abgase. Für die Schornsteinhöhenberechnung wird nicht mehr auf das bekannte Nomogramm verweisen, sondern es gibt eine neue Berechnungsmethode.
Fristen

Folgende Fristen nach Anordnung (Kapitel 6.2.2, 6.2.3.1, 6.2.3.2 und 6.2.3.3), Bezugsdatum 01.12.21, sind zu beachten:

  • unverzüglich, soweit eine Anlage nicht den Anforderungen der TA Luft 2002 entspricht
  • innerhalb von drei Jahren bei organisatorischen Änderungen oder geringen technischen Aufwänden
  • innerhalb von drei Jahren bei zeitgleicher Erfüllung bisheriger und neuer Anforderungen
  • alle sonstigen Anforderungen bis spätestens 01.12.2026


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