Produktmeldungen und UFI − auch Händler in der Pflicht?

Durch die neue harmonisierte Produktmeldung sind nun auch Händler in der Verpflichtung, gefährliche Gemische in der EU zu melden. Welche speziellen Anforderungen der jeweilige Wirtschaftsakteur zu erfüllen hat, hängt insbesondere von der Art der Tätigkeit sowie dem Vertriebsweg bzw. dem Vertriebsort ab.

Produktmeldungen und UFI − auch Händler in der Pflicht? Bildquelle: motortion - stock.adobe.com

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Von Martin Zieba, UMCO

Mit der Einführung des Anhang VIII der CLP-Verordnung wurde die Meldepflicht für gefährliche Gemische, die im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden, näher ausgeführt. Hierbei wurde seitens der europäischen Gesetzgebung ein harmonisiertes Verfahren entwickelt, welches unter anderem das Format und den Inhalt der Meldungen an die nationalen benannten Stellen zur Entgegennahme von Informationen zur gesundheitlichen Notfallversorgung vorgibt.

Die Regularien wurden auf Grundlage des Artikels 45 der CLP-Verordnung beschlossen, der explizit nachgeschaltete Anwender sowie Importeure als meldepflichtige Akteure benennt. Händler hingegen, die gefährliche Gemische lediglich lagern und über Dritte in den Verkehr bringen, waren bisher von der Pflicht des Artikels 45 ausgenommen – reine Händler sind unter REACH keine nachgeschalteten Anwender.

Händler jetzt doch meldepflichtig?

Im aktuellen Leitfaden zum Anhang VIII der ECHA (Version 2.0 vom Juli 2019) wird näher erklärt, wer meldepflichtig ist. Zwar fallen Händler formal nicht unter die Meldepflicht nach Artikel 45, allerdings verweist der Leitfaden auf den Artikel 4 (10) der CLP-Verordnung: Wer gefährliche Gemische in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, die Kriterien der CLP-Verordnung zu erfüllen. Auf dieser Grundlage werden in dem Leitfaden auch Händler dazu angehalten die Verpflichtungen des Anhangs VIII einzuhalten.

Aber welche Anforderungen sind hierbei konkret zu beachten? Um diese Frage zu beantworten, muss das jeweilige Handelsunternehmen seine Tätigkeit in der chemischen Wertschöpfungskette präzisieren. Handelt es sich um einen reinen Vertrieb von Handelswaren über den Groß- und/oder Einzelhandel? Oder werden die Handelsprodukte unter einem Private-Label in den Handel gebracht?

Ungeachtet der jeweiligen Tätigkeiten muss ein Produkt grundsätzlich den Anforderungen der Produktmeldung im jeweiligen Land entsprechen. Gemäß der CLP-Verordnung ist die Vertriebsfähigkeit im jeweiligen Land nur mit der Produktmeldung bei den benannten Stellen gegeben. Somit muss das Handelsunternehmen im ersten Schritt immer eine Prüfung des Status‘ der Produktmeldung im jeweiligen Mitgliedsstaat durchführen, um etwaigen Handlungsbedarf zu erkennen.

Wer nimmt die Produktmeldung vor?

Betrachten wir den Fall, dass die Unternehmung eines Betriebes im Einkauf und dem ausschließlichen weiteren Vertrieb der Handelswaren besteht. Ein beispielhaftes Produkt soll in Deutschland, Spanien und Italien im Großhandel vertrieben werden: Es ist zu prüfen, ob eine entsprechende Produktmeldung in den Ländern schon vorliegt oder durchgeführt werden soll.

Da die Produktmeldung auch vom Lieferanten durchgeführt werden kann, ist ebenfalls zu klären, ob dieser in den entsprechenden Ländern schon gemeldet hat. Wurden die Meldungen für alle Länder vom Lieferanten getätigt, so kann das Produkt direkt in den Verkehr gebracht werden. Sollte jedoch beispielsweise in Spanien eine entsprechende Meldung nicht zur Verfügung stehen, so ist es die Pflicht des Handelsunternehmens, diese Meldung entweder eigenständig zu vollziehen oder vertraglich zu regeln, dass diese Meldung durch den Lieferanten umzusetzen ist. Im Falle einer eigenen Meldung kann der UFI (Unique Formula Identifier) des Lieferanten übernommen und in die Meldung des Händlers eingebunden werden. Aber Vorsicht: Die Meldung über einen Lieferanten entbindet den Händler nicht von den übrigen Pflichten der CLP-Verordnung.

Produktmeldung bei einer Umetikettierung

Ein anderes mögliches Szenario beinhaltet das „Relabeling“ der Ware und den weiteren Vertrieb unter einem Private-Label. Die Tätigkeit des Umetikettierens obliegt gemäß der CLP-Verordnung einem nachgeschalteten Anwender und somit ist dieser explizit in die Verpflichtung des Artikel 45 eingebunden. Die Vorgehensweise der Produktmeldung hängt hierbei von der strategischen Ausrichtung des Unternehmens ab.

 Ein möglicher Prozess bestünde in der vertraglichen Regelung mit dem Lieferanten, über den die eigene Produktmeldung mit dem entsprechenden Private-Label, integriert werden könnte. Insbesondere muss in diesem Fall gewährleistet sein, dass der Lieferant die Meldungen in den Ländern vollzieht, in denen der Vertrieb beabsichtigt ist.

Eigenständige Produktmeldung in jeweiligen Ländern vollziehen

Unter diesen Umständen wird der UFI des Lieferanten auf den Private-Label-Produkten angedruckt. Gegebenenfalls vertreibt der Lieferant aber auch zusätzlich unter seinem eigenen Markennamen die Produkte in denselben Ländern wie der Händler. Hierbei könnte über den UFI eine eindeutige Identifizierung der gleichen Produkte aus Sicht der Kunden erfolgen, und daraus könnten wiederum ungünstige Wettbewerbssituationen entstehen. Um diese Gegebenheit zu umgehen, sollte der Händler eine eigenständige Produktmeldung in den jeweiligen Ländern vollziehen und einen eigenen UFI generieren.

Da die Meldung einer Rezeptur aber unabdingbar ist, kann dies über die Möglichkeit eines MiM (Mixture-in-Mixture) abgebildet werden. Hierbei gibt der Händler bei der eigenen Produktmeldung mit seinem eigenen UFI an, dass sein Produkt zu 100 % aus einem Gemisch mit dem UFI des Lieferanten besteht.

Händler sollten sich rechtzeitig informieren

Der neue Anhang VIII der CLP-Verordnung bringt im Gegensatz zur vorherigen Produktmeldung viele neue Anforderungen mit sich, die nicht nur an nachgeschaltete Anwender und Importeure, sondern auch an Handelsunternehmen gerichtet sind. Vor Ablauf der Übergangsfristen sollten sich hierbei auch insbesondere Händler über die neuen Pflichten informieren, um rechtzeitig strategische Entscheidungen zu treffen. Die Vertriebsfähigkeit der Produkte, vertragliche Rahmenbedingungen oder auch eventuelle Umetikettierungen vorliegender Lagerbestände müssen in den Betrachtungen mit eingebunden werden.

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