CLP und Transport: Kennzeichnungspflichtig oder nicht?

Ist eine äußere Verpackung, z.B. ein Karton mit Farbdosen, die kein Gefahrgut sind und damit nicht den Kennzeichnungsvorschriften des Gefahrgutrechtes unterliegen, die jedoch Gefahrstoffe enthalten, mit einem CLP-Etikett zu versehen?

CLP und Transport: Kennzeichnungspflichtig oder nicht? Bild: koya979-Fotolia -

Von Ulf Inzelmann, Umco

Diese Frage, die fast die Hälfte der produzierten Mengen unserer Branche betrifft, war seit Inkraftsetzung der CLP-Verordnung umstritten und führte in der Praxis seither zu erheblicher Verunsicherung. Die Antwort hat im Juli nun die ECHA mit dem überarbeiteten Leitfaden zu Kennzeichnung und Verpackung gemäß CLP („Guidance on labelling and packing in accordance with Regulation (EC) No. 1272/2008“) in der Version 3.0 (https://echa.europa.eu/guidance-documents/guidance-on-clp) mit einer Klarstellung zum Artikel 33 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung Abs. (2) der CLP-Verordnung gegeben.

Stoff für Diskussionen: Die bisherige Regelung nach CLP

Aus den Formulierungen der vorherigen Version des Leitfadens konnte Folgendes gelesen werden: Ein Karton, der mehrere ausschließlich nach CLP-kennzeichnungspflichtige Produkte enthält, weil eine Kundenbestellung beispielsweise aus verschiedenen Produkten zusammengestellt wird, muss mit den unterschiedlichen CLP-Etiketten der enthaltenen Ware versehen sein.

Fand diese Feinkommissionierung nicht beim Hersteller, sondern bei einem Großhändler statt, hatte dieser weder die hierfür zusätzlich erforderlichen Etiketten nach CLP vom Hersteller erhalten, noch war die Karton-oberfläche im Einzelfall hinreichend groß, um alle Etiketten auch dort darzustellen. Das galt ebenso für die Zusammenfassung mehrerer gleicher CLP-gekennzeichneten Produkte wie auch für unterschiedliche Stoffe und Gebinde in einem neuen Karton. Es sei angemerkt, dass CLP in der Regel immer von einem vollständigen Etikett und nicht nur von den Gefahrensymbolen ausgeht.

Die Überarbeitung sorgt für eine eindeutige Regelung

Um endlich klare Handlungsanweisungen zu geben, macht der angepasste Leitfaden im Kapitel 5.4.1. und 5.4.2. eine klare Unterscheidung zwischen den Arten von Verpackungen und deren Kennzeichnungsnotwendigkeiten. Danach regelt die CLP-Verordnung nur all diejenigen Verpackungen (Innen-, Zwischen- und äußere Verpackungen), die zur „Nutzung“ bzw. Vorbereitung der Nutzung durch einen Anwender notwendig sind. Hier wird eine CLP-Kennzeichnung klar gefordert („intended for supply and use“, oder „all layers of packing used for supply purposes“).

Alle zusätzlichen (Transport-)Verpackungen („transport packing“), die zum Schutz der Ware (= „supply packages“) während des Transportes und/oder Umschlag oder zur Konsolidierung (Bildung größerer Ladungseinheiten) verwendet werden, sind nicht Gegenstand der CLP-Verordnung („… is thus outside the scope of CLP and does not require a CLP Label“).

Dies gilt auch für die Zeiten von Lagerung und Umschlag, wenn diese Transportverpackungen nicht entfernt werden. Der Leitfaden weist aber darauf hin, dass andere Regelungen außerhalb von CLP und Transport für diese Situationen z.B. im Lager anwendbar sein können. Dort besteht unter anderem die Notwendigkeit der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.

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CLP-Kennzeichnung auf Verpackungen für Gebrauchsgüter und Transport.

Beispiel aus der Praxis

Eine kleine Dose mit Primer (enthält: kennzeichnungspflichtige Masse nach CLP, aber nicht gefährlich im Sinn des Gefahrgutrechtes) wird im Laden in einem Faltkarton mit Pinsel oder Spachtel zum Kauf angeboten und zum Gebrauch aus diesem herausgenommen. In diesem Fall sind sowohl Tube als auch Faltkarton nach CLP zu kennzeichnen. [Dies ist wichtig zur Information und zum Schutz des Anwenders].

Der Karton jedoch, in dem mehrere Faltkartons vom Hersteller oder Großhändler zum Laden oder Anwender transportiert werden, ist demnach nicht kennzeichnungspflichtig nach CLP.

Die Herausforderung mit den unterschiedlichen Risikobewertungen

Bei genauerer Betrachtung tritt ein grundsätzliches Problem zu Tage. Das UN-GHS (Purple Book), auf dem die CLP-Verordnung basiert, und das Transportrecht (Orange Book / UN-Modellregulations) nehmen mittlerweile sehr stark aufeinander Bezug, z.B. durch die Entwicklung eines weitgehend einheitlichen Klassifizierungssystems. Jedoch haben beide ein unterschiedliches Regelungsziel.

Geht es auf der einen Seite beim Thema Verpackungen um die Verpackung, die der Anwender zum Gebrauch in die Hand nimmt und öffnet, geht es auf der anderen Seite um die „Transporteinheit“, die sicherstellt, dass die Ware im unbeschädigten Zustand beim Anwender ankommt und während der Beförderung zu keiner Gefährdung führen darf. Es geht also um unterschiedliche Risikobewertungen.

Zu wünschen wäre, dass die beiden Sub-Komitees (GHS und TDG) des sogenannten Comittees of Experts der UN sich in Zukunft besser abstimmen und auch die EU bei ihren zusätzlichen Anforderungen diese Vermischung stärker überwacht und steuert.

Praxis: Fragestellungen Dank der neuen Regelung ist die Frage nach der Kennzeichnung der einzelnen Verpackungsschichten klar beantwortet. Sie sollten sich deshalb die folgenden Fragen stellen:

  • ob in Ihrem Unternehmen vielleicht schon „anders“ etikettiert wurde
  • ob Sie mit Produkten zu tun haben, die kennzeichnungspflichtig nach CLP, aber kein Gefahrgut sind
  • ob Sie für diese Produkte Kartons und/oder andere Arten von Umverpackungen nutzen
  • ob Sie oder ihr Großhändler / Distributeur Versandstücke mit gemischtem Inhalt haben.

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