Addukthärter im Registrierungsprozess

Bei Epoxidharzhärtern ist eine Adduktierung der verwendeten Amine notwendig. Durch die Zugabe anderer Stoffe entstehen aber andere Substanzen, die wiederrum REACHgemäß registriert werden müssen. Klaus Reinhold, Worlée Chemie, zur Problematik bei Addukthärtern und möglichen Konsequenzen für Kunden.

Addukthärter im Regristierungsprozess. Bild: lily-Fotolia -

Worin besteht eine Problematik bei Addukthärtern bezüglich REACH?

Klaus Reinhold: Zur Erreichung bestimmter Eigenschaften bei Epoxidharzhärtern ist eine Adduktierung der verwendeten Amine notwendig. Dabei werden zu einem oder mehreren Aminen epoxidgruppenhaltige Verbindungen, wie beispielsweise Bisphenol-A-diglycidylether, zugegeben. Hierbei entstehen bei der aktuellen Vorgehensweise, gemäß REACH, neue nichtpolymere Stoffe, die entsprechend registriert werden müssen. Um den Registrierungsaufwand und die damit verbundenen Kosten in Grenzen zu halten, hat sich die Industrie mit der ECHA darauf geeignet, zukünftig keine Mischaddukte mehr zu verwenden, sondern mit in situ Addukten (Modellsubstanzen) zu arbeiten. Diese werden dann über REACH registriert.

Wie sieht die Lage derzeit bei Registrierungen von Modellsubstanzen aus?

Reinhold: Zurzeit sind von der Industrie drei „Modellsubstanzen“ im Registrierungsprozess: Dabei handelt es sich um die Addukte IPDA mit Bisphenol-A-diglycidylether, MXDA mit Bisphenol-A-diglycidylether und einem Polyaminoamid mit o-Kresylglycidylether. Bei den Modellsubstanzen handelt es sich zwar um wichtige Addukte bei der Herstellung von Epoxidharzhärtern, allerdings wird damit nur ein Teil der heute kommerzialisierten Produktpalette in diesem Bereich abgedeckt. Spezielle Problemlösungen, die nicht auf diesen Addukten aufgebaut sind, werden zukünftig wegfallen. Es sei denn, der Kunde ist bereit, für diese speziellen Lösungen die Registrierungskosten zu übernehmen.

Welchen Weg schlägt der Verband, die Deutsche Bauchemie, vor?

Reinhold: Die Position der Deutschen Bauchemie ist, dass die Zugabe von Epoxiden zur Härterformulierung mit dem Ziel erfolgt, die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Härters für die Verwendung einzustellen und eine Stabilisierung des Produktes vorzunehmen. Es wird davon ausgegangen, dass dabei nicht die Intention besteht, Epoxy-Amin-Addukte herzustellen.

Der Anhang V der REACH-Verordnung sieht vor, dass solche Stoffe nicht zu registrieren sind. Um auf der sicheren Seite zu sein, hat die Deutsche Bauchemie aber seinen Mitgliedern empfohlen, eine Vorregistrierung bzw. Registrierung der Addukte vorzunehmen. Die Deutsche Bauchemie spricht daher bei den Addukthärtern von „Epoxidharz stabilisierten Aminen“. Ob diese Argumentation von der ECHA geteilt wird, ist noch nicht geklärt.

Ihr Unternehmen arbeitet mit Addukten, die polymergemäß nach ECHA-Definition sind. Was ergibt sich hier in Bezug auf REACH Registrierungen?

Reinhold: Worlée hat einen Weg gesucht, der es auch in Zukunft erlaubt, gemeinsame Neuentwicklungen mit Kunden, mit der gesamten Bandbreite der zur Verfügung stehenden Amine und Epoxidverbindungen zu betreiben. Die für uns einzig ökonomisch sinnvolle Option führt über die Polymer- und Monomerdefinition der ECHA. Der entscheidende Punkt ist, dass wir aus polymeren Bausteinen sehr gut funktionierende Epoxidharzhärter, für nahezu alle heute mit diesen Produkten abgedeckten Anwendungen, anbieten können.

Mit dieser Technologie, die keine REACH-Registrierung erfordert, ist es unseren Kunden auch in Zukunft möglich, ihr bisher erfolgreiches Entwicklungsmanagement in diesem Produktbereich fortzuführen. Es wird keinen Zeitverlust durch den Registrierungsprozess geben. Der Aufwand bei Neuentwicklungen wird durch diese Technologie deutlich geringer sein als bei einem registrierungspflichtigen Stoff und nicht zuletzt können wir unseren Kunden auch zukünftig Speziallösungen anbieten, die es ihnen erlaubt, ihr komplettes Angebot aufrecht zu erhalten.

Das komplette Interview lesen Sie in der Oktoberausgabe der FARBE UND LACK.

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